Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für Schwerbehinderte
Kurzinformationen
Der Parkausweis erlaubt:
- Parken auf den für Schwerbehinderte reservierten Parkplätzen, die mit dem Schild mit RollstuhlfahrerInnen-Symbol gekennzeichnet sind
- Hinweis: Die Polizei kann bereits nach 15 Minuten ein KFZ abschleppen lassen, das einen Schwerbehindertenparkplatz unberechtigt besetzt.
- Parken an Parkuhren/Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung
- Parken im eingeschränkten Halteverbot bis zu drei Stunden mit Parkscheibe
- Parken auf Anwohnerparkplätzen bis zu drei Stunden mit Parkscheibe
Beschreibung
Mit Erlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr Nr. 16/2004 vom 05.10.2004, veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 42 vom 27.10.2004, wurde der Kreis der außergewöhnlich Schwerbehinderten und Blinden erweitert, um solche schwerbehinderte Menschen, denen die Versorgungsverwaltung:
- einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und /oder der Lendenwirbelsäule sowie die Merkzeichen „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und „B“ (Notwendigkeit ständiger Begleitung) zuerkannt hat [Dazu zählen Einzelbeeinträchtigungen (Einzelbehinderungen) wie z.B. Verlust eines Beines im Hüftgelenk, Verlust beider Beine im Unterschenkel, Versteifung beider Hüftgelenke, Versteifung beider Kniegelenke, völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Beines] oder
- einen GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 in Folge Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane sowie die Merkzeichen „G“ und „B“ zuerkannt hat [Hierzu zählen Einzelbeeinträchtigungen (Einzelbehinderungen) wie z.B. Verlust eines Beines im Oberschenkel und gleichzeitig Bluthochdruck in schwerer Form, Bewegungseinschränkungen der Hüftgelenke starken Grades und gleichzeitig Lungenfunktionsstörungen mittleren Grades.] oder
- einen GdB von wenigstens 60 aufgrund einer Morbus – Chrohn – Erkrankung beziehungsweise einer Colitis – ulcerosa – Erkrankung zuerkannt hat oder
- eine gesundheitliche Beeinträchtigung als Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung) bescheinigt hat.
Da allein das Vorliegen der Merkzeichen „B“ und „G“ sowie ein Grad der Behinderung von 70 bzw. 80 im Schwerbehindertenausweis nicht die Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis rechtfertigen, muss die untere Straßenverkehrsbehörde in Einzelfällen im Rahmen der Amtshilfe vom zuständigen Amt für Soziales und Versorgung überprüfen lassen, ob die Voraussetzungen vom Antragsteller auf eine Ausnahmegenehmigung erfüllt werden. Das eigentliche Verwaltungsverfahren sieht so aus, dass das Landesamt für Soziales und Versorgung bereits im Rahmen des Verfahrens über die Feststellung des Grades von Behinderungen prüft, ob der Antragsteller zu dem vorgenannten Personenkreis gehört und erteilt dem Antragsteller eine Bescheinigung als Nachweis zum Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen bei der unteren Straßenverkehrsbehörde. Sind die Voraussetzungen zur Genehmigungserteilung entsprechend der Stellungnahme des Amtes für Soziales und Versorgung erfüllt, wird durch die untere Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung mit dem dazugehörigen Parkausweis ausgestellt.
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
- Ausweis
- Schwerbehindertenausweis
- aktuelles Passbild
Gebühren
keine
Ansprechpartner
Frau Silke Höfig
Haus I / Erdgeschoss
Steinweg 6
(03533) 4806-43
(03533) 5213