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Öffentliche Verkehrsflächen, Materiallagerung beantragen

Kurzinformationen

Auf öffentlichem Straßenland dürfen ohne besondere Genehmigung keine Materiallagerungen vorgenommen werden. Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörde erteilen die Einzelgenehmigungen. Die Polizei erhält eine Abschrift der Genehmigung, überprüft deren Zweckmäßigkeit und überwacht die planmäßige Kennzeichnung der Verkehrsregelung.

Jede ungenehmigte Inanspruchnahme öffentlichen Straßenlandes oder eine Nichtbefolgung der Auflagen kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Bei wiederholten Verstößen wird die Genehmigung aufgehoben und künftige Genehmigungen ausgeschlossen.

Nach Beendigung der Arbeiten ist das öffentliche Straßenland sofort wieder freizumachen. Es können Zwangsmaßnahmen, insbesondere eine Ersatzvornahme im Sinne der §§ 55 Abs. 1 und 2, 57 und 59 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VwVG NW - angewendet werden.

Können im Einzelfall die Auflagen einer Genehmigung nicht eingehalten werden, ist für diesen Fall eine besondere Genehmigung zu beantragen.

Beschreibung

Die Gerüststützen sind so zu unterlegen, dass Beschädigungen der Straßenoberfläche ausgeschlossen sind. Stolpergefahren dürfen hierdurch nicht entstehen. Am Gerüst ist ein deutlich sichtbares Firmenschild anzubringen. Aus diesem Schild muss die Anschrift und Telefonnummer zu ersehen sein. Die Gerüststützen sind stirnseitig mittels Verkehrszeichen 605 (Leitbake) Straßenverkehrsordnung (StVO) und längsseitig mittels Verkehrszeichen 600-30 (Absperrschranke) StVO derart abzusichern und rundum mit gelben Warnlampen zu versehen, dass eine Gefährdung für sämtliche Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen wird.

Verkehrszeichen und -einrichtungen dürfen nicht verdeckt, verändert oder entfernt werden. Schachtabdeckungen, Schieberkappen und andere Schalt- und Absperrvorrichtungen für öffentliche Versorgungsleitungen (zum Beispiel Gas-, Wasser-, Elektrizitäts-, Kanal-, Fernsprechleitungen, Hydranten und Schaltkästen für Lichtsignalanlagen) dürfen nicht versperrt werden. Sie müssen jederzeit zugänglich sein. Sollte es aufgrund der Baumaßnahme erforderlich sein, Parkscheinautomaten zu entfernen oder den Zugang zum Parkscheinautomaten zu sperren, muss dies mit der zuständigen Abteilung des Amtes für Straßen und Verkehrstechnik vor Beginn der Arbeiten abgestimmt werden.

Vor dem Baugrundstück im öffentlichen Straßenland eventuell vorhandenes Grün (insbesondere Bäume) ist während der Bauzeit zu schützen. Die DIN 18920 ist anzuwenden. Vor Beginn der Arbeiten ist eine Absprache mit dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen erforderlich.

Rechtsgrundlagen

Ansprechpartner

n. n.
Haus I / Erdgeschoss
Steinweg 6

Telefon (03533) 4806-41
Telefax (03533) 5213