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Öffentliche Verkehrsflächen, Sondernutzung
Eine Sondernutzung liegt vor, wenn die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinausgeht und diesen beeinträchtigt. Gemeingebrauch ist die jedermann zustehende Befugnis, die Straßen im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zu benutzen.
Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag ist in der Regel schriftlich, spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Ausübung mit Angabe über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung beim Fachbereich Straßenverkehr zu stellen. Dem Antrag sind Pläne, Zeichnungen oder andere, geeignete Unterlagen zur Verdeutlichung beizufügen. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Die Genehmigungen werden erteilt, soweit es die Örtlichkeit zulässt. Für die Erteilung der Sondernutzung werden Gebühren in unterschiedlicher Höhe erhoben. Bei den Sondernutzungen ist zu unterscheiden zwischen:
- gewerblicher Sondernutzung, wie z. B.
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- Außengastronomie (Tische und Sitzgelegenheiten)
- Verkaufsstände (Obst. Gemüse, Blumen, Zeitschriften, Bücher)
- Anbringung von mobile Werbeschildern (Plakatierung)
- Info-Stände von politischen Verbänden oder gemeinnützigen Vereinen
- Werbung (Promotionstände, Flyerverteilung, Produktproben etc.)
- Plakatierungen zur Ankündigung von Zirkusgastspielen, Wahlwerbung
- Nutzung eines öffentlichen Bades für einen Schwimmwettbewerb
- Straßenhandel (Speiseeis, Obst, Gemüse, Blumen) in mobiler Form, d.h. beweglich ohne Einnahme eines festen Standplatzes
- Durchführung von Filmaufnahmen
- Durchführung von Veranstaltungen oder Straßenfesten
und
- baulicher Sondernutzung, wie z. B.
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- Aufstellen von Bauzäunen, Baumaschinen, Baugerüsten oder Containern
- Lagerung von Baumaterial
Darüberhinaus gibt es noch erlaubnisfreie Nutzungen, wie z.B. die Ausschmückung von Straßen und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge und ähnliche Veranstaltungen. Die Inanspruchnahme erlaubnisfreier Sondernutzungen kann ganz oder teilweise untersagt werden, wenn Belange des Verkehrs dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.
- Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- Verordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Straßenbaubehörden (StrVwGebO)
- Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Landesstraßen (Sondernutzungsgebührenverordnung- LSonGebV)
- Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen (Sondernutzungsgebührenverordnung- BSonGebV)
- (Sondernutzungssatzung der Gemeinde)
- Antrag mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung
- Erläuterungen, Zeichnungen, textliche Beschreibungen, Karten oder sonstiges
- Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straßen Rechnung getragen wird.
spätestens 14 Tage vorher
Mindestgebühr für die Erlaubnis 8 EUR, siehe Satzung der Gemeinde
Haus I / Erdgeschoss
Steinweg 6
(03533) 4806-41
(03533) 5213
Haus II / Erdgeschoss
Steinweg 6
(03533) 4806-36
(03533) 5213