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Landtagswahl
Die wichtigste Aufgabe des Landtags ist die Gesetzgebung. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bestimmt, dass die Gesetzgebungszuständigkeit grundsätzlich bei den Ländern liegt. Jedoch obliegt die Gesetzgebung für die auswärtigen Angelegenheiten, die Verteidigung, das Währungswesen, oder der Luft- und Eisenbahnverkehr u. a. nicht dem Landtag, sondern ausschließlich dem Bund.
Der Landtag besteht aus mindestens 88 Sitzen. Davon werden 44 Mandate in Einerwahlkreisen nach relativer Mehrheitswahl und die restlichen über geschlossene Listen vergeben.
Die Legislaturperiode beträgt fünf Jahre. Aktiv wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens einem Monat seinen (Haupt-)Wohnsitz in Brandenburg hat. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der mindestens 18 Jahre alt ist und seit mindestens drei Monaten in Brandenburg wohnt. Jeder Wähler hat wie bei der Bundestagswahl zwei Stimmen. Mit der Erststimme wählt man einen Wahlkreiskandidaten, mit der Zweitstimme die Landesliste einer Partei oder einer politischen Vereinigung. Für die Sitzverteilung auf die Landeslisten werden nur jene Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der insgesamt abgegebenen gültigen Landesstimmen oder mindestens ein Direktmandat erhalten haben. Hiervon ausgenommen sind Wahlvorschläge der Sorben (Sonderrechte für Parteien nationaler Minderheiten).
In den Wahlkreisen sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Erststimmen erzielt haben. Für die Verteilung der Gesamtmandate nach Verhältniswahlgrundsätzen werden von der Ausgangszahl von 88 Sitzen diejenigen Wahlkreissitze abgezogen, die von Kandidaten errungen wurden,
- die keiner Landesliste angeschlossen sind oder
- deren Landesliste die Sperrklausel verfehlt hat.
Diese verbleibende Sitzzahl wird auf die Parteien, die die Sperrklausel überwinden konnten, nach dem Verfahren Hare/Niemeyer entsprechend dem Verhältnis ihrer insgesamt im Land erreichten Zweitstimmenzahlen verteilt. Dabei bleiben die Zweitstimmen jener Wähler unberücksichtigt, die mit der Erststimme einen erfolgreichen Wahlkreiskandidaten gewählt haben, der keiner zugelassenen Landesliste angeschlossen ist. Erhält hiernach eine Partei, auf die mehr als die Hälfte aller zu berücksichtigenden Zweitstimmen entfallen sind, nicht auch mehr als die Hälfte der zu vergebenden Mandate, so wird dieser Partei auf Kosten der anderen Parteien ein weiterer Sitz zugeteilt. Von den so auf die Landesliste einer Partei entfallenden Sitze werden die in den Wahlkreisen direkt errungenen Mandate abgezogen. Die verbleibenden Sitze werden entsprechend der Reihenfolge der Bewerber auf der Landesliste vergeben. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Ist die Landesliste erschöpft, bleiben weitere Sitze unbesetzt.
- Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz-BbgLWahlG)
- Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
- Anlagen zur Verordnung
- Verordnung über den Einsatz von Stimmenzählgeräten bei Landtagswahlen und Volksentscheiden (Landeswahlgeräteverordnung – LWahlGV)
- Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen, Abstimmungen und Bürgerentscheiden im Land Brandenburg